Über uns 

 

Der Verein  für Dorfgeschichte Bliesmengen-Bolchen e.V. stellt sich vor

Am 18. November 1993 wurde im Nebenzimmer des Gasthauses „Zur Haardt“  in einer  Versammlung mit 14 anwesenden Personen der Verein für Dorfgeschichte Bliesmengen-Bolchen gegründet.

Im August 1998 konnte das Haus der Dorfgeschichte eröffnet werden. Museumsleiter Erwin Flieger baute mit einem Team eine Scheune zu einem Dorfmuseum aus. Heute haben wir 400 Quadratmetern Ausstellungsfläche. Auf vier Etagen wird  die Geschichte unseres Ortes dargestellt. Eine Schuhmacherwerkstatt, ein Friseursalon, ein Schlafzimmer und eine Küche sind so eingerichtet, wie zur der Zeit unserer Vorfahren. Die Besucher der Museumsscheune finden neben vielen Bauerngerätschaften auch einen Archivraum vor. Das Archiv lädt zum Schmökern in Heimatbüchern und gesammelten Fotos aus unserem Ort Bliesmengen-Bolchen ein. Hinter der Scheune finden wir eine kleine Backstube und eine Schmiede vor. Im Backofen der Backstube werden an verschiedenen Öffnungssonntagen des Museums Brot gebacken. Hinterher wird das Brot den Besuchern mit selbstgemachter Käseschmier angeboten. Seit dem Jahre 2013 leiten Gudrun und Harald Pawendenath das Dorfmuseum. Von April bis Dezember ist die Scheune an jedem 3. Sonntag  im Monat für Besucher geöffnet.  

Unser Verein kümmert sich um die Heimatgeschichte und den Brauchtum. Hierzu gehört auch die Pflege der zahlreichen Wegekreuze in und um den Ort. In den Räumen der Pfarrkirche St. Paulus befindet sich unser Vereinsarchiv. Über die Jahre wurden ein Bücherbestand und ein Fotobestand aufgebaut, der die Dorfgeschichte dokumentiert. Über das Jahr finden zahlreiche wechselnde Veranstaltungen statt. 

 

1. Vorsitzender Markus Sommer


2. Vorsitzender Klaus Nagel


Schriftführerin: Claudia Flieger


Kassenwartin: Jutta Winter


Beisitzer:

Walter Linz -

 

Ulrike Huwig   


 Gudrun und Harald Pawendenat - Leitung Haus der Dorfgeschichte


Roland Vogelgesang


Mitgliedschaft

Haben Sie Interesse an unserer Vereinsarbeit, sei es am aktiven Vereinsleben mitzuwirken  oder uns als passives Mitglied zu unterstüzten, dann kontaktieren Sie uns.

Jährlicher Mitgliedsbeitrag - Einzelperson: € 10,--

Jährlicher Mitgliedsbeitrag - Familien: € 15,--

Wir freuen uns auf Sie.

Satzung

des Vereins für Dorfgeschichte

Bliesmengen-Bolchen e.V.

Artikel 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen VEREIN für DORFGESCHICHTE BKLIESMENGEN-BOLCHEN. Sitz des Vereins ist in Mandelbachtal, Gemeindebezirk Bliesmengen-Bolchen. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

Artikel 2

Aufgaben des Vereins

Wichtigste Aufgabe des Vereins ist die Erforschung der Heimatgeschichte des Dorfes Bliesmengen-Bolchen und seiner Umgebung.

Der Verwirklichung dieser Hauptaufgabe dienen insbesondere

o   Veröffentlichungen

o   Aufbau und Betreuung heimatbezogener Sammlungen

o   Ausstellungen heimatkundlicher Art.

Zur Erledigung der Vereinsaufgaben werden Arbeitskreise gebildet.

Artikel 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, indem er sich den in Artikel 2 genannten Aufgaben widmet.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 4

Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Verbände, Unternehmen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes sein. Die Mitglieder sollen die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften unterstützen und fördern. Der Eintritt in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen. Der Antragsteller kann binnen einer Frist von 14 Tagen, auf die in dem Ablehnungsschreiben hinzuweisen ist, beim Vorstand Überprüfung des Ablehnungsschreiben durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.

Natürliche Personen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu „Ehrenmitgliedern“, Vorsitzende zu „Ehrenvorsitzenden“ ernannt werden, wenn sie sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Mitglieder, deren Ehegatten bereits den vollen Beitrag entrichten oder Mitglieder, die sich in der Schul- und Berufsausbildung befinden, zahlen den halben Beitrag. Sie sind verpflichtet, dem Verein das Ende ihrer Schul- und Berufsausbildung anzuzeigen.

Der Jahresbeitrag ist in einer Summe fällig und bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Mitglieder, die den Betrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach Absatz 4 von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

Die Mitgliedschaft erlischt

o   Durch Tod

o   Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum jeweiligen Jahresenden (Frist: 30. September) oder

o   Durch Ausschluss aus wichtigen Gründen

Deru Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, von dem 2/3 anwesend sein müssen, mit einer ¾ Mehrheit der Anwesenden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich unter Darlegung seines Standpunktes die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Den ausgeschiedenen Mitgliedern steht auch im Falle des Ausschlusses- aus ihrer Mitgliedschaft - kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

Artikel 5

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Artikel 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

o   Der geschäftsführende Vorstand

o   Der Gesamtvorstand und

o   Die Mitgliederversammlung

Artikel 7

Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

o   Der 1. Vorsitzende

o   Der 2. Vorsitzende

o   Der Schriftführer und

o   Der Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten, entweder durch den 1. Vorsitzenden allein oder den 2. Vorsitzenden zusammen mit dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

Zur Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten, die die Aufgaben der Arbeitskreise betreffen, ist ein erweiterter Vorstand (Gesamtvorstand) zuständig. Dem Gesamtvorstand gehören an:

o   Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und

o   Die Leiter der Arbeitskreise; sie werden vom Vorstand bestellt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Finanzen des Vereins.  

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der 1. und 2. Vorsitzende werden in getrennten Wahlgängen und in geheimer Abstimmung gewählt. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder kann offen erfolgen, wenn dies von 2/3 der Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung gewünscht wird.

Der Vorstand entscheidet über alle Vereins Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. ER hat insbesondere folgende Aufgaben.

o   Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

o   Vorbereitung der Mitgliederversammlung

Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

Die Aktivitäten der Arbeitskreise, insbesondere die Ergebnisse der Erkundungen vor Ort, sind in Kurzprotokollen festzuhalten; verantwortlich hierfür ist der Leiter des Arbeitskreises. Die Kurzprotokolle sind dem Vorsitzenden in angemessener Zeit zur Unterschrift vorzulegen.

Artikel 8

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, und zwar in den ersten fünf Monaten, durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Tagesordnung begründet werden. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn wenigstens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. In dringen Fällen kann von der vorstehenden Frist abgesehen werden.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

o   Beschlussfassung über die Satzung des Vereins und über Satzungsänderung

o   Wahl und Entlastung des Vorstandes

o   Vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder des Vorstandes im Ganzen, soweit ein wichtiger Grund vorliegt.

o   Wahl der Rechnungsprüfer (mindestens zwei) auf drei Jahre

o   Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

o   Beschlussfassung über die Schaffung und Auflösung von Vereinsreinrichtungen und Arbeitskreisen

o   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und

o   Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bzw. Ernennung zum Ehrenvorsitzenden

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse über die Beitragsfestsetzung bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Das gleiche gilt für den Beschluss über die Auflösung des Vereins. Abstimmungen sind, mit Ausnahme der Wahl des 1. und des 2. Vorsitzenden, grundsätzlich offen. Sie müssen geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Für jede durchgeführte Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens enthalten soll:

o   Tag und Ort der Versammlung

o   Die Zahl der erschienen Mitglieder

o   Die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder

o   Die gestellten Anträge und den wesentlichen Inhalt der dazu geführten Diskussion

o   Die gefassten Beschlüsse

o   Die zahlenmäßigen Ergebnisse der Abstimmungen (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

Die Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Artikel 9

Auflösung des Vereins

Im Falle der Vereinsauflösung geht das Vermögen in das Eigentum der Gemeinde Mandelbachtal über, die es  nur für Zwecke der Heimatforschung verwenden darf.


Artikel 10

Im übrigen gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes

(vgl. §§21 ff BGB)

In der Mitgliederversammlung vom 10. Oktober 1994 mehrheitlich beschlossen.